Holen Sie sich die Detektivkosten zurück!

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Fall eines diebischen Mitarbeiters:

Auszug aus dem Bundesarbeitsgericht (Az3AZR277/84 vom 03.12.1985)
Der Anspruch auf Erstattung der Beweissicherungskosten folgt aus dem Gesichtspunkt der
positiven Vertragsverletzung (§§280, 286 BGBanalog) und dem der unerlaubten Handlung (§823 Abs.1 BGB, §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §242 STGB).


Auch Privatpersonen haben gute Chancen, sich ihre Kosten zurück erstatten zu lassen:

Die Kosten (hier: 511,29 EUR) der Zuziehung eines Detektives sind in einem Rechtsstreit (Streitwert ca. 4.600,00 EUR) notwendig, wenn eine Partei ihn zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für die Partei trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO. erforderlich und sind daher von der Beklagten zu tragen(OLG. Koblenz, Az.: 14 W 391/98).

Eine sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren vom Ehemann versteckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen. Die Detektivkosten muß der schuldige Vater tragen, jedoch nicht in voller Höhe (Beschluss des BHG. Az: VI ZR 110/89).

Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand (AG Hessen, Az. 8K3370/88).

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein (OLG Stuttgart, Az. 8WF96/88).

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht, und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war (OLG Koblenz, Az. 14NW671/90).

Im Unterhaltsprozeß sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann(OLG Schleswig, 15WF 1592/93).

Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen (LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94).

Unter anderem haben die ersten Senate des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (gemäß §91, Abs. 1, Satz 1 ZPO).

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektives die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen (AG. Hamburg, Az. 38 C 110/96).

Auch das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn) erstattungsfähig sind. Jedoch müssen die Detektivkosten und die Rechnung der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall die Detektivkosten in Höhe von 30.500,00 DM bis zu einer Höhe von 26.285,89 DM als erstattungsfähig im Sinne der ZPO (Zivilprozessordnung) anerkannt, so dass diese nun von den verurteilten Tatpersonen zu tragen sind (LG. Köln, Az.: 13 T 97/99).